Setzkescherverwendung

Setzkescherverwendung

Wichtige Hinweise für eine tierschutzgerechte Lebendhälterung von Fischen im Setzkescher

10-Punkte-Plan des ASV zur Verwendung des Setzkescher (Auszug aus der Gewässerordnung):

1. Die Verwendung des Setzkeschers ist nur zulässig, wenn er nicht durch landesrechtliche Regelungen oder Bestimmungen im Fischereierlaubnisschein verboten ist. Für die Verwendung muss ein vernünftiger Grund vorliegen.

2. Um die Belastungen des Fisches im Setzkescher so gering wie möglich zu halten und um Stress zu vermeiden sind folgende Punkte für die Setzkescherkonstruktion zu beachten:

– Der Setzkescher muss eine ausreichende Länge und Durchmesser aufweisen.
– Das Keschernetz muss Knotenlos sein.
– Die Maschen sollten möglichst groß sein.
– Der Setzkescher muss waagerecht im Gewässer aufgestellt sein, dabei ist auf eine ausreichende Verankerung und Spannung zu achten.
– Die Netzmaschen müssen vollständig geöffnet sein.
– Der Setzkescher muss unterhalb der Wasseroberfläche aufgestellt sein, so das er voll geflutet ist.

3. Im Setzkescher dürfen keine geschützten, untermassigen oder sich in der Schonzeit befindlichen Fische (gesetzliche Regelungen) gehältert werden

4. In der feuchten Hand sind die Fische vorsichtig mit dem Hakenlöser vom Haken zu befreien und werden anschließen schonend in den Setzkescher eingebracht.

5. Es dürfen nur Fische lebend im Setzkescher in einem Gewässer gehältert werden, aus dem sie stammen.

6. Der Setzkescher darf nicht übermäßig mit Fisch gefüllt werden. Bei der Befüllung ist auf die Verträglichkeit der Fischarten zu achten.

7. In schiffbaren Gewässern oder Gewässern mit starker Strömung ist das Hältern nur zulässig, wenn keine Schädigungen für die Fische zu erwarten sind. Da dies in den meisten Fällen nicht sichergestellt werden kann, sollte hier die Verwendung von Setzkeschern vermieden werden, sofern es nicht sowieso verboten ist.

8. Das Hältern von lebenden Fischen ist auf das geringste mögliche Zeitmaß zu beschränken.

9. Gehälterte Fische dürfen nicht wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden.

10. Bei der Verwendung des Setzkeschers steht jeder Fischer in der persönlichen Verantwortung, von der er nicht freigestellt werden kann. Dieser 10-Punkte-Plan ist eine Empfehlung, der auf Gesetzlichen Grundlagen basiert, jedoch trägt jeder einzelne Angler bei der Verwendung von Setzkeschern die Verantwortung!

Bitte beachten Sie hierzu die folgenden aktuellen Gesetzestexte:
– Tierschutzgesetz
– Landesfischereigesetz
– Tierschutz-Schlachtverordnung


Verwendung von Setzkeschern

Die Verwendung von Setzkeschern zur Hälterung gefangener Fische ist lange Zeit kontrovers diskutiert worden. Nachdem in Nordrhein-Westfalen in zwei Fällen (AG Hamm und AG/LG Düsseldorf) Angler wegen der Verwendung von Setzkeschern strafrechtlich nach § 2 Nr.2 Tierschutzgesetz verurteilt worden waren, hat der Fischereiverband Nordrhein-Westfalen bereits am 14.03.1991 seine Mitglieder aufgerufen, auf die Verwendung dieses Gerätes ganz zu verzichten. Entsprechende Änderungen in der Fischerprüfungsordnung haben zur Streichung des Setzkeschers als übliches Zubehör beim Angeln geführt. Die Fischereibehörden sind verpflichtet, bei entsprechenden Anfragen unter Hinweis auf das strafrechtliche Risiko bei der Verwendung von Setzkeschern deren Nichtbenutzung zu empfehlen. Trotz neuerer Untersuchungsergebnisse des Instituts für Binnenfischerei, Potsdam-Sacrow (1997), nach denen die Verwendung von Setzkeschern als geeignete Methode zur Frischhaltung geangelter Fische gewertet wird, soll es zur Erhaltung der Rechtsklarheit – auch im Hinblick auf bestehende Alternativen (Kühlbox, Kühltasche) bei der Empfehlung bleiben, auf den Setzkescher zu verzichten.

Quelle: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW


Freispruch für 2 Angler, die beim Angeln an der Weser bei Rinteln im Mai 1998 einen Setzkescher verwendet hatten

Die Verhandlung am 17. Mai 2000 vor dem Amtsgericht in Rinteln geht auf einen Angeltag im Mai 1998 zurück, als die Wasserschutzpolizei 2 am Ufer der Weser sitzende Angler kontrollierte und zur Anzeige brachte, dass beide Angler einen Setzkescher mit Fischen im Wasser liegen hatten.

Die Anzeigen hatten Strafbefehle zur Folge, gegen die Einspruch eingelegt wurde. In der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht Rinteln im August 1999 wurde den Angeklagten „rohe Misshandlung“ von Wirbeltieren und damit ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen. Nach intensiver Diskussion der Frage, ob die Hälterung gefangener Fische (in diesem Fall „Rotaugen“) im Setzkescher sinnvoll sei, um die Tiere bis zum Ende des Angeltages frisch und damit als Lebensmittel verzehrfähig zu halten, wurde die Frage angesprochen, ob den Fischen bei der Hälterung im Setzkescher „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.“

Richterin G. v. Blomberg beurteilte die juristische Lage nicht allein anhand vorhandenen Schrifttums und früherer Entscheidungen, sondern gab ein Gutachten in Auftrag. Dieses Gutachten ist von dem in Fischereikreisen bekannten Sachverständigen Prof. K. Schreckenbach aus Berlin erarbeitet und dem Gericht zugeleitet worden. In der Verhandlung am 17.05.2000 beim Amtsgericht in Rinteln erläuterte Prof. Schreckenbach kompetent und allgemein verständlich das Ergebnis seiner Untersuchungen. Danach könne im vorliegenden Fall bei der Größe der gefangenen Rotaugen und der Geräumigkeit des fachgerecht im Wasser verankerten Setzkeschers davon ausgegangen werden, dass die Fische lediglich einer Stresssituation ausgesetzt wären, die mit anderen, häufiger vorkommenden Situationen im Leben eines Fisches vergleichbar wären, z. B. bei der Verfolgung durch fischfressende Vögel oder Raubfische.

Hauptauslöser der Stressreaktionen seien der Fang mit der Angel und das Herausnehmen aus dem Wasser. Die Hälterung selbst wäre für den Fisch unproblematisch. Zwar könne nicht mit letzter Sicherheit der Grad der Belastung genau angegeben werden, aber aufgrund eigener Forschungsergebnisse und aufgrund von Veröffentlichungen anderer namhafter Wissenschaftler sei nicht davon auszugehen, dass den in diesem Fall gehälterten Rotaugen erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt worden seien. Nach Einschätzung des Gutachters könne der Vorwurf der Tierquälerei nicht aufrecht erhalten werden.

Das Gericht sprach daraufhin die Angeklagten frei, nicht ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Freispruch kein Freibrief für den sorglosen Umgang mit dem Setzkescher sein könne. Die Richterin betonte, dass die Setzkescherproblematik durch das Wettfischen und die Unsitte des Zurücksetzens von gehälterten Fischen entstanden sei. Der verantwortungsvolle und sorgfältige Umgang mit gefangenen Fischen müsse für alle Angler oberstes Gebot bleiben.

Quelle: Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V.

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