Erweitertes Führungszeugnis im Verein
Zum 1. Mai 2010 hat der Gesetzgeber im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in §§ 30a und 31 die Grundlage für das sogenannte erweiterte Führungszeugnis (eFZ) geschaffen, das für Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind (Busch, 2010). Seit der Einführung wird innerhalb der Verbände und Vereine engagiert darüber diskutiert, ob die Notwendigkeit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendarbeit besteht.
Hintergrund der Einführung des weiterten Führungszeugnisses sind die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Übergriffe auf Kinder und Jugendliche in Heimen, Pflegefamilien, Schulen und offenen Einrichtungen der Jugend- und der Behindertenhilfe. Um Kinder nachhaltig vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu schützen, bieten öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe eine Vielzahl von Hilfestellungen für Kinder und Jugendliche, Eltern und Erziehende an. Ein wichtiger Präventionsschritt ist die Thematisierung sexueller Gewalt bei der Einstellung und Schulung von ehrenamtlichem Personal. Potentielle Täter können dadurch abgeschreckt werden. Zur Palette präventiver Maßnahmen zum Schutz junger Menschen gehört auch das erweiterte Führungszeugnis. (Güthoff et al. 2010)