Hinweise zur Ausübung der Angelfischerei in Nordrhein-Westfalen während der Covid-19-Pandemie
Die Angelfischerei als individuelleFreizeitbeschäftigung ist in Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Vorgaben zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie grundsätzlich weiter möglich. Das Angeln an den Gewässern bietet vielen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit der Nutzung natürlicher Ressourcen für die eigene Ernährung. Zu beachten ist hierbei insbesondere das weitreichende Kontaktverbot, das zum 23. März 2020 mit Veröffentlichung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) in Kraft getreten ist.
Demnach sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich ein Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,5 m einzuhalten. Ausgenommen hiervon ist die Zusammenkunft von Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Beglei-tung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.
Untersagt sind daher auch Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Versammlungenin Angelvereinen und an Angelgewässern.
Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Kontaktverbot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.
Vereinsheime von Angelvereinen müssen zur Aufrechterhaltung des Kontaktverbotes geschlossen bleiben. Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtun-gen ist ebenfalls untersagt.
An kommerziellen Angelanlagen („Angelparks, Forellenseen“) werden Forellen als hochwertiges Lebensmitteldurch Aquakulturunternehmen direkt vermarktet. Personen mit gültigem Fischereischein können dort Forellen für den Eigenbedarf fangen und verwerten diese.
Unter Einhaltung der oben genanntenRahmenbedingungen fallen die kommerziellen Angelanlagen ebenfalls nicht unter die Verbote der § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaSchVO, sondern sind für die Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Betrieben gemäß §5 Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO grundsätzlich weiter zulässig.
Der Erlass weitergehenderSchutzmaßnahmen nach § 13 CoronaSchVO oder Betretungsverbote bzw. Verbote weiterer Verhaltensweisen für bestimmte öffentliche Orte nach § 12 der CoronaSchVO bleiben hiervon unberührt.
(Quelle)
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialesund das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen haben mitgezeichnet.
Gez. Im Auftrag
Dr. Leifer