Sonderurlaub für Ehrenamtliche

Sonderurlaub für Ehrenamtliche

Arbeitnehmer/innen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, können für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, internationalen Jugendbegegnungen, ausgeübt wird, nach dem Sonderurlaubsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bis zu 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Verdienstausfall, der durch die unbezahlte Freistellung entsteht, kann mit Landesjugendplanmittel – nach Antragstellung ausgeglichen werden.

 

Voraussetzungen

• nur bei einem Arbeitgeber mit privatrechtlichem Status (bei öffentlich, rechtlichem Status gibt es andere Vorschriften!) hat das Sonderurlaubsgesetz Gültigkeit

• Arbeitgeber mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (Dienstort im Geltungsbereich des Gesetzes NRW-)

• Anspruch auf Gewährung eines Sonderurlaubs besteht erst nach sechs Monaten, bei Arbeitnehmern unter 21 Jahren von drei Monaten, nach der Einstellung in den Betrieb des Arbeitgebers

• der unbezahlte Sonderurlaub muss dem Arbeitgeber mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt werden (wir können die Erstattung des Verdienstausfalles gewähren, das Einverständnis zum unbezahlten Sonderurlaub muss der Arbeitgeber geben)

• es muss eine unbezahlte Freistellung erfolgen (es darf für den Zeitraum des Sonderurlaubs keine Lohn-/Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber vorgenommen werden)

• Träger (Jugendabteilung des Sportvereins, SSB/KSB, Fachverbandes) mit Sitz in Nordrhein- Westfalen (Landesgesetz nur für Nordrhein-Westfalen anwendbar)

Grundlage dieser Freistellung ist das seit 1974 für Nordrhein-Westfalen bestehende Sonderurlaubsgesetz. Hier bekommen Sie detaillierte Angaben sowie Antragsunterlagen zur Erstattung des entstehenden Verdienstausfalles.

Das Antragsformular können Sie hier herunterladen:  Antrag_auf_Sonderurlaub.pdf

Ausgefülltes Antragsformulas als Muster:  Musterantrag.pdf

Erstattung von Verdienstausfall – Was bedeutet das?:  Infoblatt.pdf

Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub (Sonderurlaubsgesetz):  Sonderurlaubsgesetz.pdf

 

Ansprechpartnerin bei der Sportjugend NRW

Sandra Lemm

Friedrich-Alfred-Straße 25

47055 Duisburg

Tel.: 0203 7381-785 (Mo,-Fr. 7-12 Uhr)

sandra.lemm(at)lsb-nrw.de

Quelle: Sportjugend des LSB NRW e.V.

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