Gewässerordnung

Gewässerordnung

Gewässerordnung  des ASV Nienborg Dinkel e.V.

in der Fassung v. 03. Januar 2004;
in Kraft getreten am 18. Januar 2004

Inhalt:

I.      Fischereipapiere
II.     Vereinsgewässer
III.    Angelzubehör
IV.     Setzkescher
V.      Fangbuch
VI.     Zugelassene Fanggeräte, Hilfsmittel
VII.    Fangbeschränkung
VIII.  Schonzeiten, Mindestmaße, Schutz
IX.    Gewässerschutz
X.     Pflichten, Fischereiaufsicht


I. Fischereipapiere

1. Bei der Ausübung des Fischfangs sind folgende Papiere mit zu führen:
– Fischereischein bzw. Jugendfischereischein
– Fischereierlaubnisschein mit Fangbuch

2. Die Fischereipapiere sind nach Aufforderung den Fischereiaufsehern auszuhändigen.

3. Der Jugendfischereischeininhaber ist nur berechtigt den Fischfang in Begleitung eines Fischereischeininhabers auszuüben.

4. Bei der Ausübung des Fischfanges ist das aktuelle Landesfischereigesetz zu beachten.


II. Vereinsgewässer

1. Die Gewässerstrecke der Dinkel erstreckt sich von der alten Gemeindegrenze Heek-Nienborg bis zur Gemeindegrenze Epe (10KV Leitung). Ausgenommen vom Fischfang ist der Bereich zwischen Mühlenstau und der Brücke Ossenkamp.

2. Am Strönfeldsee ist das Fischen nur in den gekennzeichneten Uferbereichen erlaubt.


III. Angelzubehör

1. Beim Fischfang ist jeder Angler dazu verpflichtet, folgende Geräte mitzuführen und ordnungsgemäß einzusetzen:
– Hakenlöser
– Fischtöter
– Messer
– Unterfangnetz
– Längenmaßstab
Die Fischereiaufsicht ist berechtigt, hierzu Kontrollen durchzuführen.


IV. Setzkescher

Bei der Verwendung des Setzkeschers sind folgende Punkte zu beachten:

1. Die Verwendung des Setzkeschers ist nur zulässig, wenn er nicht durch landesrechtliche Regelungen oder Bestimmungen im Fischereierlaubnisschein verboten ist. Für die Verwendung muss ein vernünftiger Grund vorliegen.

2. Um die Belastungen des Fisches im Setzkescher so gering wie möglich zu halten und um Stress zu vermeiden, sind folgende Punkte für die Setzkescherkonstruktion zu beachten:

– Der Setzkescher muss eine ausreichende Länge und Durchmesser aufweisen.
– Das Keschernetz muss knotenlos sein.
– Die Maschen sollten möglichst groß sein.
– Der Setzkescher muss waagerecht im Gewässer aufgestellt sein, dabei ist auf eine ausreichende Verankerung und Spannung zu achten.
– Die Netzmaschen müssen vollständig geöffnet sein.
– Der Setzkescher muss unterhalb der Wasseroberfläche aufgestellt sein, so dass er voll geflutet ist.
 
3. Im Setzkescher dürfen keine geschützten, untermaßigen oder sich in der Schonzeit befindlichen Fische gehältert werden.

4. In der feuchten Hand sind die Fische vorsichtig mit dem Hakenlöser vom Haken zu befreien und anschließen schonend in den Setzkescher einzubringen.

5. Es dürfen nur Fische lebend im Setzkescher in einem Gewässer gehältert werden, aus dem sie stammen.

6. Der Setzkescher darf nicht übermäßig mit Fisch gefüllt werden. Bei der Befüllung ist auf die Verträglichkeit der Fischarten zu achten.

7. In Gewässern mit starker Strömung ist das Hältern nur zulässig, wenn keine Schädigungen für die Fische zu erwarten sind.

8. Das Hältern von lebenden Fischen ist auf das geringste mögliche Zeitmaß zu beschränken.

9. Gehälterte Fische dürfen nicht wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden.

10. Bei der Verwendung des Setzkeschers steht jeder Fischer in der persönlichen Verantwortung, von der er nicht freigestellt werden kann.


V. Fangbuch

1. Das Fangbuch ist im Fischereierlaubnisschein abgedruckt. Jeder Angler ist verpflichtet, alle gefangenen Fisch dort zu vermerken. Dabei ist zu beachten, dass das Fangbuch wahrheitsgetreu geführt wird.

2. Zu Beginn des neuen Jahres ist das ausgefüllte und unterschriebene Fangbuch gegen den neuen Fischereierlaubnisschein beim Vorstand einzutauschen.

3. Beim Fang von besonderen oder geschützten Fischen ist der Vorstand zu informieren.


VI. Zugelassene Fanggeräte, Hilfsmittel

1. Für den Fischfang sind 3 Handangeln zum Fang von Fried- und/oder Raubfischen zugelassen

2. Für den Fang von Köderfischen ist eine Senke mit den Maß von 1m2 zugelassen.

3. Das Anfüttern mit paniermehlhaltigem Futter ist auf ein geringes Maß zu beschränken.

4. Für den Fischfang verwendete Angelruten sind jederzeit unter Aufsicht zu halten.

5. Die Ausübung des Fischfanges mit Booten ist verboten.

6. Die Verwendung von Reusen, Aalleinen oder anderen mehrhakigen Systemen ist verboten.

7. In der Zeit vom 15. Februar bis einschließlich 30. April sind das Fischen mit Kunstködern und das Köderfischangeln verboten.

8. Die Verwendung lebender Köderfische zum Raubfischangeln ist streng verboten.


VII. Fangbeschränkung

1. Es liegen keine Fangbeschränkungen vor.


VIII. Schonzeiten, Mindestmaße, Schutz

1. Ganzjährige Schonzeit

Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nachstehender Arten dürfen dem Wasser nicht entnommen werden:

Fische:
Steinbeißer (Cobitis taenia L.)
Koppe (Cottus gobio L.)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus HENCKEL
Quappe (Lota lota L.)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.)
Schmerle (Noemacheilus barbatulus L.)
Elritze (Phoxinus phoxinus L.)
Zwergstichling (Pungitius pungitius L.)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus BLOCH)
Lachs (Salmo salar L.)
Meerforelle (Salmo trutta trutta L.)

Neunaugen:
Flußneunauge (Lampetra fluviatilis L.)
Bachneunauge (Lampetra planeri BLOCH)

Krebse:
Europäischer Flußkrebs (Astacus astacus L.)

Muscheln:
Flache Teichmuschel (Anodonta anatina L.)
Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea L.)
Flußperlmuschel (Margaritifera margaritifera L.)
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata ROSSMÄSSLER)
Bachmuschel (Unio crassus RETZIUS)
Malermuschel (Unio pictorum L.)
Flußmuschel (Unio tumidus RETZIUS)

2. Befristete Schonzeit

Fische nachstehender Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten nicht entnommen werden:

1. Seeforellen, Bachforellen, Bachsaiblinge und Seesaiblinge vom 20.Oktober bis 15. März einschließlich
2. Regenbogenforellen vom 20. Oktober bis 15. März einschließlich in Fließgewässer
3. Äschen und Nasen vom 1. März bis 30. April einschließlich
4. Zander vom 1. April bis 31. Mai einschließlich
5. Barben vom 15. Mai bis 15. Juni einschließlich
6. Hechte vom 15. Februar bis 30. April einschließlich
7. Aale vom 1. Oktober bis 1. März im Rheinhauptstrom (ohne Nebengewässer)

3. Mindestmaße *

Aal (Anguilla anguilla L.) 50cm
Karpfen (Cyprinus carpio L.) 35cm
Hecht (Exos lucius L.) 45cm
Aland (Leuciscus idus L.) 25cm
Bachforelle (Salmo trutta fario L.) 25cm
Seeforelle (Salmo trutta lacustris L.) 50cm
Zander (Stizostedion lucioperca L.) 40cm
Schleie (Tinca tinca L.) 25cm
*gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse

4. Es ist verboten, untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische zu hältern oder mitzunehmen. Sie sind in das Gewässer unverzüglich wieder zurückzusetzen. Ihre Verwendung ist verboten. Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische, die beim Fang verletzt wurden, sind waidgerecht zu töten und zu beseitigen.

5. Um die Übertragung von Fischkrankheiten und Fischseuchen zu vermeiden, ist es verboten, Köderfische aus anderen Gewässern in die Dinkel bzw. in den Strönfeldsee auszusetzen.

6. Gefangene Fische dürfen nicht verkauft werden

7. Gefangene kranke oder verletzte Fische sind tierschutzgerecht zu töten und zu vergraben.


IX. Gewässerschutz

1. Flora und Fauna dürfen nicht mehr als unbedingt vermeidbar gestört oder zerstört werden. Das Abschneiden oder Fällen von Gehölzen ist verboten! Während der Brutzeit von Vögeln an den Vereinsgewässern ist besondere Rücksicht darauf bei der Ausübung des Fischfangs zu nehmen.

2. Wiesen und Äcker dürfen nicht mit Fahrzeugen befahren werden. Zäune und Abgrenzungen dürfen nicht beschädigt werden. Die Beschädigung von bestellten Ackerflächen ist ausdrücklich verboten.

3. Der Angelplatz ist in sauberem Zustand zu verlassen. Auch der zu Beginn des Angelns gefundene Unrat am Angelplatz ist zu entfernen. Angelschnüre und Angelhaken sind eine Gefahr für die Tierwelt und dürfen daher auf keinen Fall hinterlassen werden.

4. Jedes Mitglied hat sich nach Kräften um die Sauber- und Gesunderhaltung der Vereinsgewässer zu bemühen.

5. Verhalten bei Fischsterben und Umweltverschmutzung: Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Beobachtung von Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen in den Vereinsgewässern wie folgt zu verfahren: Benachrichtigen des Vorstandes und je nach Gefahreneinstufung Benachrichtigung von Feuerwehr und Polizei.

6. Das Betreiben einer Feuerstelle an den Vereinsgewässern ist verboten.

7. Das Aufstellen von Zelten an den Vereinsgewässern ist verboten.


X. Pflichten, Fischereiaufsicht

1. Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, die Gewässerordnung bei der Ausübung des Fischfangs zu berücksichtigen.

2. Die Fischereiaufseher sind befugt, die Einhaltung der Gewässerordnung und des Landesfischereigesetzes (LFG) im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu überprüfen und bei Verstoß den Fischereierlaubnisschein einzuziehen. Grobe Verstöße gegen das Landesfischereigesetz (LFG) und das Tierschutzgesetz (TSchG) werden zur Anzeige gebracht.


Die Gewässerordnung des Angelsportverein Nienborg Dinkel e.V. wurde in der Vorstandsversammlung am 18.01.2004 einstimmig beschlossen und tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

Heek-Nienborg, 18. Januar 2004

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