Fischseuchenverordnung

Fischseuchenverordnung

Seit November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung (BGBL Teil I Nr. 54, S.2315-2326). Die nun geltende Verordnung verpflichtet alle Betreiber von Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die Fische züchten, halten, hältern oder schlachten, dies der zuständigen Behörde (Veterinäramt) anzuzeigen. Nach der Art des Betriebes entscheidet die Behörde, ob eine Registrierung oder Genehmigung erforderlich ist.

Unabhängig von der Produktionsgröße benötigen alle Aquakulturbetriebe, die lebende Fische sowie Speisefische in größeren Mengen in Verkehr bringen, eine amtliche Genehmigung. Weiterhin müssen Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturen getötet werden, genehmigt werden.

Betriebe, die Fische direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben sowie Betreiber von Angelteichen, müssen lediglich registriert werden.

Das Formular zur Datenerfassung für die Anzeige beim Veterinäramt kann von der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) heruntergeladen werden.

Quelle: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW

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