Gebürenverordnung

Gebürenverordnung

Aufgrund der Elften Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung vom 10. Juni 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 20 vom 27. Juni 2008) sind nunmehr folgende Gebühren zu entrichten:

Gebühr für:
 
Erteilung eines Jahresfischereischeines  16,- €

Erteilung eines Fünfjahresfischereischeines  48,- €

Erteilung eines Sonderjahresfischereischeines  16,- €

Erteilung eines Sonder-Fünfjahresfischereischeines  48,- €

Fischerprüfung  50,- €

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung  15,- €

Erteilung eines Ersatzfischereischeines bei Verlust des Original-Fischereischeines  5,- €

Wiederholungsprüfung eines nicht bestandenen Teils der Fischerprüfung  30,- €

Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität  20.- €


Fischereiabgabe

Nach § 36 LFischG wird mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die der obersten Fischereihehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.

Die Fischereischeine sind bei den Gemeindeverwaltungen zu beantragen. Die durchschnittlichen Einnahmen von Mitteln aus der Fischereiabgabe betragen etwa 0,4 Mio. €/Jahr. Diese Mittel werden ausschließlich für den gesetzlich bestimmten Zweck auf der Grundlage bestehender Richtlinien und Beteiligungen ausgegeben.

Die wichtigsten Ausgabenbereiche beziehen sich auf

– Untersuchungen zum Bestand und zu den Lebensräumen von Fischen
– Maßnahmen zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes
– Kleine Maßnahmen zur Biotopverbesserung
– Aus- und Fortbildung in der Angelfischerei
– Beteiligung an Ausstellungen und Messen

Quelle: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Loading

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.