Erweitertes Führungszeugnis im Verein

Erweitertes Führungszeugnis im Verein

Zum 1. Mai 2010 hat der Gesetzgeber im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in §§ 30a und 31 die Grundlage für das sogenannte erweiterte Führungszeugnis (eFZ) geschaffen, das für Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind (Busch, 2010). Seit der Einführung wird innerhalb der Verbände und Vereine engagiert darüber diskutiert, ob die Notwendigkeit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendarbeit besteht.

Hintergrund der Einführung des weiterten Führungszeugnisses sind die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Übergriffe auf Kinder und Jugendliche in Heimen, Pflegefamilien, Schulen und offenen Einrichtungen der Jugend- und der Behindertenhilfe. Um Kinder nachhaltig vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu schützen, bieten öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe eine Vielzahl von Hilfestellungen für Kinder und Jugendliche, Eltern und Erziehende an. Ein wichtiger Präventionsschritt ist die Thematisierung sexueller Gewalt bei der Einstellung und Schulung von ehrenamtlichem Personal. Potentielle Täter können dadurch abgeschreckt werden. Zur Palette präventiver Maßnahmen zum Schutz junger Menschen gehört auch das erweiterte Führungszeugnis. (Güthoff et al. 2010)

Es ist aber immer zu bedenken, dass das eFZ nicht das alleinige Instrument zur Vermeidung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen darstellen kann. Vielmehr sollte es im Vereinsalltag verschiedene Bausteine zur Prävention (Kontrollsysteme, Aufmerksamkeitsbewusstsein, regelmäßige Sensibilisierung/Schulung der Mitarbeiter) geben. Einer dieser Bausteine ist das erweiterte Führungszeugnis. Im Folgenden möchten wir Ihnen die wichtigsten und häufigsten Fragen zum eFZ erläutern.

Wer kann das eZF beantragen?

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt.

Wo wird das eFZ beantragt?

Das Führungszeugnis muss vom Antragsteller persönlich bei seiner zuständigen Meldebehörde gegen Vorlage des Personalausweises und gegen Vorlage einer Bestätigung des Vereins beantragt werden. Für alle Träger/Vereine gilt, dass derjenige, der einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, diesem eine Bestätigung beizufügen hat über das Vorliegen der in § 30a BZRG (siehe übernächsten Abschnitt) genannten Voraussetzungen. Eine Online-Beantragung ist i.d.R. auch möglich, der Personalausweis und die Vereinsbestätigung müssen dann bei einer persönlichen Abholung vorgelegt werden.

Was kostet die Beantragung?

Die Gebühren betragen 13,- Euro. Für ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Vereinen kann eine Gebührenbefreiung mit dem Antragsformular beantragt werden. 

Wer ist berechtigt, das eFZ zu beantragen?

Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, wenn
1.    die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme des § 30a BZRG vorgesehen ist oder
2.    dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a)    die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe)
b)    eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c)    eine Tätigkeit, die in einer unter b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Gibt es eine Vorlagepflicht des eFZ für ehrenamtliche Mitarbeiter im Verein?

Aufgrund der Systematik des § 72a SGB VIII sind ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter der freien Jugendhilfe (z.B. in Vereine) damit nicht angesprochen und somit nicht direkt gesetzlich zur Vorlage von Führungszeugnissen verpflichtet. Mitarbeiter der öffentlichen Träger sind dazu rechtlich verpflichtet. Für Mitarbeiter der freien Träger (Vereine, Verbände) gibt keine gesetzliche Pflicht, sich ein eFZ vorlegen zu lassen. Es sollte aber nicht die Frage im Vordergrund stehen, ob es eine rechtliche Verpflichtung gibt, sondern was notwendig, sinnvoll und machbar ist, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen im eigenen Verband/Verein sicherzustellen. Das EFZ kann nur ein Baustein der Prävention sein.
Eine Pflicht ergibt sich allerdings für ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter der Vereine/Verbände dann, wenn entsprechende Vereinbarungen (Verträge, Förderbescheide) mit dem öffentlichen Träger (Jugendamt) getroffen werden.

Sollte ein Verein die Vorlage des eFZ von seinen Mitarbeitern verlangen?

Der Verein kann von sich aus eine Vorlagepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit einführen (Selbstbindung). Eine Einführung dieser Vorlagepflicht muss allerdings durch Verträge mit den Mitarbeitern oder in der Satzung bzw. Ordnung geregelt werden.
Wenn der Verein eine Selbstbindung schafft, sollte berücksichtigt werden, dass sich ein eFZ nicht automatisch aktualisiert. Da zwischenzeitlich begangene Straftaten nicht automatisch gemeldet werden, ist die Vorlage von Führungszeugnissen in regelmäßigen Abständen (Fünf-Jahres-Rhythmus) daher sinnvoll.
Die Person, die das eFZ erhalten hat, muss dem Verein das Original oder eine Kopie überlassen. Das Bundesdatenschutzgesetz ist zu beachten. Die Dokumente müssen immer verschlossen aufbewahrt werden, und es muss genau geregelt werden, wer Zugang und wer Zugriff auf das eFZ haben darf. Die Aufbewahrung von Führungszeugnissen hat immer in einem abschließbaren, geschlossenen Schrank in einem abschließbaren Raum zu erfolgen. 

Was beinhaltet das (erweiterte) Führungszeugnis?

Das allg. Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Strafregister. Verurteilungen sind erst ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten vermerkt.
Im erweiterten Führungszeugnis sind auch alle Straftaten im minderschweren Fall aufgeführt, also Verurteilungen, die unter dem oben genannten Strafmaß liegen. Sinnvoll ist es gerade im Kontext des erweiterten Führungszeugnisses, sich als Verein die Strafrechtsparagraphen zu vergegenwärtigen, die im § 72a SGB VIII Persönliche Eignung (§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236) aufgeführt sind.
Enthält das eFZ Einträge in Übereinstimmung mit den §§ des Sozialgesetzbuches, die hier genannt sind, verbietet sich eine Einstellung oder ehrenamtliche Beschäftigung. Enthält das eFZ Einträge, die nicht die o.g. einschlägigen Straftaten betreffen, muss der Träger, der Verein im Einzelfall prüfen, ob die aufgeführten Vorstrafen eine Relevanz für die Tätigkeit haben.
Eingestellte Verfahren, laufende Ermittlungsverfahren oder Verfahren, die mit Freisprüchen geendet haben, werden im erweiterten Führungszeugnis nicht ausgewiesen.

Das Wichtigste nochmal in Kürze:

•    Das eFZ kann für Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind.
•    Ein Baustein zur Prävention von sexueller Gewalt ist das erweiterte Führungszeugnis.
•    Das eFZ muss der Antragsteller persönlich bei der zuständigen Meldebehörde unter Vorlage des Personalausweises und einer Bestätigung des Vereins beantragen.
•    Beantragungsberechtigt sind Vereinsmitarbeiter, die Kontakt zu Minderjährigen aufnehmen.
•  Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter im Verein sind nicht direkt gesetzlich zur Vorlage von Führungszeugnissen gegenüber dem Verein verpflichtet.
•    Der Verein kann von sich aus eine Vorlagepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit einführen.
•   Im eFZ sind alle Straftaten auch im minderschweren Fall aufgeführt. Eingestellte Verfahren, laufende Verfahren oder Freisprüche werden im erweiterten Führungszeugnis nicht ausgewiesen.

Quellen:
Busch, Noelke, 2011
, Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für „kinder- und jugendnahe Tätigkeiten“, VIBBS-Online,
http://www.vibss.de
Busch 2011, Das erweiterte Führungszeugnis in der Verbands- und Vereinsarbeit – VIBSS Webinar vom 12. Dez. 2011,
http://www.vibss.de
Güthoff, Huxoll, Werthmanns-Reppekus 2010, (Erweitertes) Führungszeugnis in der offenen Kinder- und Jugendarbeit und
in der Arbeit des Kinderschutzbundes – Eine Arbeitshilfe, Paritätisches Jugendwerk NRW, http://www.pjw-nrw.de
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

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