Fischerprüfungsordnung
Verordnung über die Fischerprüfung
(Fischerprüfungsordnung)
Vom 26. November 1997 (GV.NW.1998 S. 62),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NW. 2014 S. 317)
§ 1
(1) Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.
(2) Jede untere Fischereibehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzender oder
Vorsitzendem,
2. zwei Beisitzenden, die auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. berufen werden.
(4) Als Beisitzende sollen nur Personen berufen werden, die an einem Ausbildungslehrgang für
Fischereiberaterinnen und Fischereiberater oder Prüferinnen und Prüfer beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz oder einer vergleichbaren Einrichtung teilgenommen haben. Das gilt nicht für Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei eine wissenschaftliche Ausbildung haben.
(5) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zuberufen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von 5 Jahren berufen.