Fischerprüfungsordnung

Fischerprüfungsordnung

Verordnung über die Fischerprüfung
(Fischerprüfungsordnung)
Vom 26. November 1997 (GV.NW.1998 S. 62),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NW. 2014 S. 317)

§ 1

(1) Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.

(2) Jede untere Fischereibehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzender oder
Vorsitzendem,
2. zwei Beisitzenden, die auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. berufen werden.

(4) Als Beisitzende sollen nur Personen berufen werden, die an einem Ausbildungslehrgang für
Fischereiberaterinnen und Fischereiberater oder Prüferinnen und Prüfer beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz oder einer vergleichbaren Einrichtung teilgenommen haben. Das gilt nicht für Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei eine wissenschaftliche Ausbildung haben.

(5) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zuberufen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von 5 Jahren berufen.

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Prüfungsfragen

Prüfungsfragen

Unter dem Nachstehenden Link finden Sie die Prüfungsfragen NRW als PDF-Datei:

pdfFragenkatalog zur Fischerprüfung NRW

Weiterhin haben Sie die Möglichkeit die Fragen der theoretischen Fischerprüfung direkt auf dieser Webseite im E-Leraning-Modul zu üben. Unter dem nachfolgenden Link wählen Sie einfach das Fachgebiet aus und beantworten die Fragen. Am Ende jedes Fachgebietes erhalten Sie ein Ergebnisprotokoll mit den von Ihnen richtig bzw. falsch beantworteten Fragen. Sie können also direkt sehen welche Fehler Sie gemacht haben und bekommen die richtige Lösung angezeigt. Wir wünschen viel Erfolg beim Lernen und hoffen, dass Ihnen diese Übungseinrichtung beim Bestehen der Fischerprüfung hilfreich ist.

E-Learning-Modul zur Fischerprüfung NRW

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Bestehen der Prüfung

Bestehen der Prüfung

Voraussetzungen für das Bestehen der amtlichen Fischereiprüfung in Nordrhein-Westfalen (Stand: 07/2015)

Theoretische Prüfung

Fragebogen mit 60 Fragen (ausgewählt aus insgesamt 359 Fragen) aus folgenden 6 Fachgebieten, daraus jeweils 10 Fragen.

Allgemeine Fischkunde
Spezielle Fischkunde
Gewässerkunde und Fischhege
Natur- und Tierschutz
Gesetzeskunde
Gerätekunde

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Arbeitsbuch zur Prüfung

Arbeitsbuch zur Prüfung

Dieses Arbeitsbuch ist eine umfassende Lernhilfe zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Alle Wissensgebiete werden ausfühlich erläutert und die wesentlichen Punkte mit Zeichnungen illustriert. Im Anhang an jedes Kapitel finden sich Trainingsbögen mit allen Fragen der Prüfung zum Testen der eigenen Kenntnisse. Die Antworten finden sich in dem beiliegenden Lösungsschlüssel.

Mit dem neuen Online-Trainingsprogramm können Fragen, Fischerkennung und Gerätezusammenstellung geübt werden.

Die Autoren sind Ausbilder des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V. und haben sich bei der Konzeption des Buches an ihren Erfahrungen mit den Schülern ihrer Kurse orientiert. Das Buch eignet sich damit ebenso als kursbegleitendes Werk zur Prüfungsvorbereitung.

Das Buch ist nun bereits in der 5. Auflage erschienen und kann direkt beim Landesfischereiverband bestellt werden. Die Kosten betragen 24,95 €.

Quelle: Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V.

(Hinweis der AV Redaktion: Das Online-Trainigsprogramm, für das es in diesem Arbeitsbuch einen Zugangscode gibt, ist für ein Zeitraum von 6 Monate gültig, danach verfällt die Zugangsberechtigung.)

 

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Setzkescherverwendung

Setzkescherverwendung

Wichtige Hinweise für eine tierschutzgerechte Lebendhälterung von Fischen im Setzkescher

10-Punkte-Plan des ASV zur Verwendung des Setzkescher (Auszug aus der Gewässerordnung):

1. Die Verwendung des Setzkeschers ist nur zulässig, wenn er nicht durch landesrechtliche Regelungen oder Bestimmungen im Fischereierlaubnisschein verboten ist. Für die Verwendung muss ein vernünftiger Grund vorliegen.

2. Um die Belastungen des Fisches im Setzkescher so gering wie möglich zu halten und um Stress zu vermeiden sind folgende Punkte für die Setzkescherkonstruktion zu beachten:

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Fischereischein

Fischereischein

Einen im umgangssprachlichen Gebraucht bezeichneten „Angelschein“ gibt es in der Form nicht. Um den Fischfang an einem Gewässer ausüben zu dürfen, benötigt der zukünftige Angler einen Fischereischein. Der Fischereischein kann allerdings nur beantragt werden, wenn der Antragsteller mit dem Prüfungszeugnis die bestandene Fischerprüfung nachweisen kann. Der Fischereischein wird nach Vorlage des Prüfungszeugnisses als Jahres- oder Fünfjahresfischereischein von der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung ausgestellt.

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Fischseuchenverordnung

Fischseuchenverordnung

Seit November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung (BGBL Teil I Nr. 54, S.2315-2326). Die nun geltende Verordnung verpflichtet alle Betreiber von Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die Fische züchten, halten, hältern oder schlachten, dies der zuständigen Behörde (Veterinäramt) anzuzeigen. Nach der Art des Betriebes entscheidet die Behörde, ob eine Registrierung oder Genehmigung erforderlich ist.

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